MigräneLiga eV.

Satzung

 

Satzung der MigräneLiga e.V. Deutschland:

 

 

§ 1 Name
Der Verein führt den Namen MigräneLiga e.V. Deutschland. Er hat seinen Sitz in Ginsheim-Gustavsburg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck
Zweck des Vereins ist es, Migräne-Patienten durch Wissensvermittlung und Erfahrungsaustausch zu helfen
• mit der Initiierung und Etablierung von Selbsthilfegruppen
• mit der Aktivierung und Publizierung von Informationen
sowohl im Hinblick auf Diagnose und Therapie wie auch in der Ausrichtung auf neue Forschungsergebnisse und Behandlungserfolge. Angesprochen sind neben Betroffenen und Angehörigen Therapeuten, Psychologen, Pädagogen, Publizisten und Journalisten. Darüber hinaus ist an eine allgemeine Aufklärung  über das Thema Migräne, insbesondere auch für interessierte Laien, gedacht. Dazu gehört, nicht zuletzt, auch die Zusammenarbeit mit Institutionen und Interessensgruppen auf internationaler Ebene.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der Steuergesetzgebung.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen und
Begünstigungen aus Vereinsmitteln.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahrs gekündigt werden. Ein Ausschluss ist möglich, wenn das Verhalten eines Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt; über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§5 Beitrag
Der Beitrag für die Mitgliedschaft wird vom Vorstand festgesetzt. Unabhängig davon sind Spenden jederzeit erbeten.

§ 6 Organe
Organe des Vereins sind Vorstand, Geschäftsführung und Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus

  • dem Ersten Vorsitzenden (Präsident)
  • dem Zweiten Vorsitzenden (Stellvertreter / Vizepräsident)
  • dem Geschäftsführer
  • dem Schriftführer
  • dem Kassenwart (Schatzmeister)

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Ersten Vorsitzenden, Geschäftsführer und Kassenwart im Sinn einer Einzelvertretungsbefugnis vertreten.
Im Innenverhältnis kann die Reihenfolge der Vertretungsbefugnis bestimmt werden.

§ 8 Vorstandswahl
Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt, ist der Restvorstand befugt, bis zur
Neuwahl durch die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Geschäftsführer und Kassenwart werden vom Vorstand bestellt.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse formlos.

§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal, statt und wird schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen vom Ersten Vorsitzenden, im Fall der Verhinderung vom Geschäftsführer, einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse und Fortbestehen des Vereins erfordern oder die Einberufung von einem Drittel aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden geleitet. Im Fall beiderseitiger Verhinderung bestellt die  Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Geschäftsführers einen Versammlungsleiter.

§ 10 Beschlussfassung
Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Entscheidungen, die in der Tagesordnung nicht aufgeführt sind, können mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder zur Beschlussfassung zugelassen werden. Jedes Mitglied - ob natürliche oder juristische Person - ist berechtigt, an der Beschlussfassung mit einer Stimme mitzuwirken.
Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit der einfachen Stimmenmehrheit der Anwesenden. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Stirnenthaltungen bleiben außer Betracht. Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung betreffen, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Die gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom Versammlungsleiter und Schriftführer unterzeichnet. In Ausnahmefällen können Beschlüsse auch im Weg des schriftlichen Verfahrens gefasst werden.

§ 11 Beurkundung
Über den Verlauf und die bei Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Auflösung
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Ginsheim-Gustavsburg, den 15. Dezember 1993

 

( Satzung als .pdf-Datei    hier zum download )

 

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