§ 1 Name
Der Verein führt den Namen MigräneLiga e.V. Deutschland.
Er hat seinen Sitz in Ginsheim-Gustavsburg. Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
Zweck des Vereins ist es, Migräne-Patienten durch Wissensvermittlung
und Erfahrungsaustausch zu helfen
• mit der Initiierung und Etablierung von Selbsthilfegruppen
• mit der Aktivierung und Publizierung von Informationen
sowohl im Hinblick auf Diagnose und Therapie wie auch in der
Ausrichtung auf neue Forschungsergebnisse und Behandlungserfolge.
Angesprochen sind neben Betroffenen und Angehörigen Therapeuten,
Psychologen, Pädagogen, Publizisten und Journalisten.
Darüber hinaus ist an eine allgemeine Aufklärung über
das Thema Migräne, insbesondere auch für interessierte
Laien, gedacht. Dazu gehört, nicht zuletzt, auch die Zusammenarbeit
mit Institutionen und Interessensgruppen auf internationaler
Ebene.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinn der Steuergesetzgebung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster
Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen und
Begünstigungen aus Vereinsmitteln.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische
Personen werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand. Minderjährige bedürfen
der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Die Mitgliedschaft
kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahrs
gekündigt werden. Ein Ausschluss ist möglich, wenn
das Verhalten eines Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen
des Vereins verstößt; über den Ausschluss entscheidet
der Vorstand.
§5 Beitrag
Der Beitrag für die Mitgliedschaft wird vom Vorstand festgesetzt.
Unabhängig davon sind Spenden jederzeit erbeten.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind Vorstand, Geschäftsführung
und Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem Ersten Vorsitzenden (Präsident)
- dem Zweiten Vorsitzenden (Stellvertreter / Vizepräsident)
- dem Geschäftsführer
- dem Schriftführer
- dem Kassenwart (Schatzmeister)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom
Ersten Vorsitzenden, Geschäftsführer und Kassenwart
im Sinn einer Einzelvertretungsbefugnis vertreten.
Im Innenverhältnis kann die Reihenfolge der Vertretungsbefugnis
bestimmt werden.
§ 8 Vorstandswahl
Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung
auf drei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im
Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt,
ist der Restvorstand befugt, bis zur
Neuwahl durch die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied
zu bestellen. Geschäftsführer und Kassenwart werden
vom Vorstand bestellt.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse formlos.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst
im ersten Quartal, statt und wird schriftlich unter Einhaltung
einer Frist von drei Wochen vom Ersten Vorsitzenden, im Fall
der Verhinderung vom Geschäftsführer, einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
wenn es das Interesse und Fortbestehen des Vereins erfordern
oder die Einberufung von einem Drittel aller Vereinsmitglieder
schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt
wird. Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden geleitet.
Im Fall beiderseitiger Verhinderung bestellt die Mitgliederversammlung
auf Vorschlag des Geschäftsführers einen Versammlungsleiter.
§ 10 Beschlussfassung
Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand
festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Entscheidungen, die
in der Tagesordnung nicht aufgeführt sind, können
mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder
zur Beschlussfassung zugelassen werden. Jedes Mitglied -
ob natürliche oder juristische Person - ist berechtigt,
an der Beschlussfassung mit einer Stimme mitzuwirken.
Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit der
einfachen Stimmenmehrheit der Anwesenden. Jede Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
Stirnenthaltungen bleiben außer Betracht. Beschlüsse,
die eine Änderung der Satzung betreffen, bedürfen
einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Die gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt
und vom Versammlungsleiter und Schriftführer unterzeichnet.
In Ausnahmefällen können Beschlüsse auch im
Weg des schriftlichen Verfahrens gefasst werden.
§ 11 Beurkundung
Über den Verlauf und die bei Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen
gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter
und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Auflösung
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst
werden. Hierzu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen
Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer
Betracht. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken
zu verwenden. Beschlüsse über die künftige
Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung
des Finanzamts ausgeführt werden.
Ginsheim-Gustavsburg, den 15. Dezember 1993
( Satzung als .pdf-Datei hier
zum download ) |